Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Firma Otto Kirschbaum GmbH & Co. KG (Kirschbaum) für den Landhandel
– Abschnitt Verkauf –
§ 1 Allgemeines
(1) Für alle Angebote, Lieferungen, Dienstleistungen und damit verbundenen Rechtsgeschäfte der Firma Kirschbaum mit dem Vertragspartner, ausgenommen Geschäfte mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB, gelten ausschließlich folgende Bedingungen, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erneut erwähnt werden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen der Vertragspartner werden nicht akzeptiert, auch wenn die Firma Kirschbaum nicht ausdrücklich widerspricht.
(2) Die AGB nebst den unter (4) genannten Regelungen werden vom Vertragspartner spätestens mit der Entgegennahme der ersten Lieferung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung, auch wenn diese bei späteren Verträgen nicht erneut erwähnt werden.
(3) Änderungen dieser Bedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb von sechs Wochen seit Bekanntgabe schriftlich widerspricht. Auf diese Rechtsfolge wird die Firma Kirschbaum den Vertragspartner bei Bekanntgabe der Änderung besonders hinweisen.
(4) Sofern die AGB – Abschnitt Verkauf – keine abweichende Regelung enthalten, gelten ergänzend in ihrer jeweils aktuellen Fassung:
- bei Getreide und Ölsaaten die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel (EHB) -mit Ausnahme der Vorrangregelung in § 4 Abs. 1 EBH Version 2017,
- bei Futtermitteln die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel (mit Ausnahme der Vorrangregelung in § 4 Abs. 1 EBH Version 2017) und die Hamburger Futtermittelschlussscheine,
- bei Düngemitteln die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel (mit Ausnahme der Vorrangregelung in § 4 Abs. 1 EBH Version 2017),
- bei Feldsaaten, Sämereien und Saatgetreide die Verkaufs-, und Lieferbedingungen für anerkanntes landwirtschaftliches Saatgut (AVLB Saatgut),
- bei Kartoffeln die Deutschen Kartoffelgeschäftsbedingungen (Berliner Vereinbarungen),
- bei allen übrigen Geschäften die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel (mit Ausnahme der Vorrangregelung in § 4 Abs. 1 EBH Version 2017).
(5) Werden Verträge nicht schriftlich abgeschlossen, gilt der Lieferschein als Bestätigungsschreiben. Es ist insbesondere für die Bestimmung des Vertragsgegenstandes maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.
(6) Der Begriff „schriftlich“ schließt den fernschriftlichen und den telegrafischen Verkehr sowie jede andere Art schneller schriftlicher Nachrichtenübermittlung wie z.B. Telefax oder E-Mail ein, sofern diese eine dauerhafte Speicherung ermöglicht.
§ 2 Lieferung, Verpackung und Versand
(1) Die Firma Kirschbaum ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn
- die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
- die Lieferung der restlich bestellten Ware sichergestellt ist und
- dem Vertragspartner hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
- 24 der Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel (Teilerfüllung) findet keine Anwendung
(2) Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer eine angemessene Frist zur Lieferung einzuräumen.
(3) Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5 % der Abschlussmengen gelten als vertragsgemäße Erfüllung.
(4) Lieferung frei Haus bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung, dass die Anfuhrstraße und Hoffläche mit schwerem Lastzug befahren werden kann. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Empfängers die befahrbare Anfuhrstraße oder Hoffläche, haftet der Käufer für auftretende Schäden. Kosten, die durch Unbefahrbarkeit entstehen, trägt der Käufer.
(5) Bei Anlieferung von Heizöl und Treibstoffen ist der Käufer für einen einwandfreien technischen Zustand des Tanks und der Messvorrichtungen (Grenzwertgeber) verantwortlich. Die Firma Kirschbaum ist nicht vertraglich zur Überprüfung des technischen Zustandes des Tanks oder der Messvorrichtungen verpflichtet. Für Schäden, die durch Überlaufen entstehen, weil der Tank oder die Messvorrichtungen sich im mangelhaften technischen Zustand befinden, haftet der Käufer.
(6) Für die Mengenfeststellung ist das auf der Abgangsstelle durch Verwiegung oder Vermessung ermittelte und nachgewiesene Gewicht beziehungsweise Volumen maßgebend, soweit nicht bei Lieferung durch Tankwagen das Volumen am Empfangsort mittels geeichter Messvorrichtung am Tankwagen festgestellt wurde.
(7) Gerät der Käufer mit dem Abruf oder der Abnahme in Verzug, so kann die Firma Kirschbaum die Ware ungeachtet ihrer sonstigen gesetzlichen Rechte bei sich oder einem Dritten auf Kosten und Gefahr des Käufers einlagern oder nach Ablauf einer Nachfrist von 7 Kalendertagen in geeigneter Weise auf Rechnung des Käufers verwerten. Diese Maßnahme ist bei Setzung der Nachfrist anzukündigen.
§ 3 Preise
(1) Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich der am Tag der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer.
(2) Die Lieferungen und Leistungen der Firma Kirschbaum erfolgen, soweit kein Festpreis vereinbart wurde, zum Tagespreis der Firma Kirschbaum am Tag der Lieferung zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
(3) Im Fall von Mehrlieferungen entsprechend § 2 Ziffer 3 sind 2% zum Kontraktpreis und die darüber hinausgehende Menge zum Tagespreis der Firma Kirschbaum am Tag der Lieferung abzurechnen
(4) Ändern sich nach Vertragsabschluss maßgebliche Faktoren, z.B. Transportkosten, Tarife, Eis-, Hoch- oder Niedrigwasser-zuschläge, Steuern, öffentliche Lasten oder Abgaben, so wird der Kaufpreis entsprechend angepasst, es sei denn, dies wurde im einzelnen Kontrakt ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 4 Zahlung, Kontokorrent und Aufrechnung
(1) Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Zahlungen werden mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Lieferung auf Ziel wird das Zahlungsziel ab dem Datum der Lieferung berechnet. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Firma Kirschbaum über den Betrag verfügen kann.
(2) Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt als zahlungshalber geleistet. Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.
(3) Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der Firma Kirschbaum, sondern erst seine unwiderrufliche Einlösung als Zahlung; entsprechendes gilt bei Bankeinzugs- oder Lastschriftverfahren.
(4) Bei Zahlung im SEPA-Basis- oder Firmenlastschriftverfahren gilt die Rechnungsstellung durch die Firma Kirschbaum als Ankündigung. Sie erfolgt spätestens einen Tag vor Lastschrifteinzug.
(5) Werden die aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Geldforderungen in ein Kontokorrent eingestellt, gelten insoweit die Bestimmungen der §§ 355-357 HGB. Für Geschäfte mit Landwirten gelten diese Bestimmungen entsprechend. Die aus dem Kontokorrentverhältnis sich ergebenden Forderungen sind banküblich zu verzinsen. Die Kontoauszüge der Firma Kirschbaum sind als Rechnungsabschlüsse anzusehen. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn nicht innerhalb eines Monats ab Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhoben werden.
(6) Der Käufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der Firma Kirschbaum nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur in Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zu und wenn sein Gegenanspruch auf demselben Rechtsverhältnis beruht.
§ 5 Zahlungsverzug und Zahlungsverweigerung
(1) Bei Lieferung auf Ziel oder bei vereinbarten Wechselzahlungen wird der Kaufpreis sofort fällig, wenn berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers bekannt werden, insbesondere wenn er seine Zahlungen einstellt, Wechsel oder Schecks nicht eingelöst werden oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird. Das gleiche gilt, wenn der Käufer bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag oder mit der Bezahlung einer anderen fälligen Forderung in Verzug kommt.
(2) Im Falle des Zahlungsverzuges stehen der Firma Kirschbaum unbeschadet sonstiger Ansprüche vom Tage des Beginns des Zahlungsverzuges bankübliche Verzugszinsen von mindestens 5 Prozentpunkten über dem gültigen Basiszinssatz zu.
(3) Befindet sich der Käufer mit der Zahlung im Verzug, kann die Firma Kirschbaum weitere Lieferungen zurückhalten und nach angemessener Fristsetzung Schadenersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Weiter ist die Firma Kirschbaum berechtigt Lieferungen von vorheriger Kaufpreiszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen, ohne das dem Käufer hieraus das Recht erwächst, vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Die Firma Kirschbaum kann weiter die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und/oder Lieferungen von Vorauszahlungen abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Einkommens oder Vermögensverhältnisse des Käufers eingetreten ist oder eine wesentliche Vermögensgefährdung des Käufers nachgewiesenermaßen zu besorgen ist.
§ 6 Erfüllungshindernisse
(1) Wird nach Abschluss eines Vertrages dessen Erfüllung durch Ausbruch eines Krieges, Verhängung von Blockaden, Inkrafttreten von Ausfuhr– bzw. Einfuhrverboten oder solche gleich zu erachtende Maßnahmen in– und ausländischer Behörden oder feindliche Anordnungen, Rohstoffmangel, Epidemien oder andere Fälle höherer Gewalt, einschließlich solcher Ereignisse beim Vorlieferanten der Firma Kirschbaum, verhindert, hat die betroffene Partei das Recht, Anpassung des Vertrages zu verlangen. Ist eine Anpassung nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten.
(2) Wird die der Firma Kirschbaum aus dem Vertrag obliegende Leistung durch ein unvorhersehbares, unverschuldetes und schwerwiegendes Ereignis vorübergehend behindert, etwa durch Aufruhr, Streik oder Streikmaßnahmen bzw. Arbeiteraussperrungen und ähnlichen Ereignissen im Ursprungsland, auf dem Transportweg oder am Liefer-/Versand-/ Leistungsort, ferner bei Eisbehinderung oder ähnlichen Fällen höherer Gewalt oder betrifft ein solches Ereignis Vorlieferanten der Firma Kirschbaum, wird der Erfüllungszeitraum um die Dauer der Behinderung verlängert. Soweit dem Vertragspartner infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht möglich oder zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Firma Kirschbaum vom Vertrag zurücktreten.
(3) Beruft sich eine Vertragspartei auf ein Erfüllungshindernis nach Absatz 1 oder 2, so unterrichtet sie die andere Vertragspartei unverzüglich nach Bekanntwerden oder bei Beginn der Erfüllungszeit. Auf Verlangen der anderen Vertragspartei weist sie unverzüglich das Erfüllungshindernis nach.
(4) Für den Fall der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der Firma Kirschbaum durch ihren Vorlieferanten ist die Firma Kirschbaum von ihren Lieferpflichten gegenüber dem Käufer ganz oder teilweise entbunden, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der zu liefernden Ware getroffen und die Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Die Firma Kirschbaum unterrichtet den Käufer unverzüglich über Eintritt eines solchen Ereignisses und Nichtverfügbarkeit der Ware.
§ 7 Gewährleistung und Sachmängel
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, aus Produkthaftungsgesetz oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen. Gleiches gilt sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Vertragsnatur ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und vertrauen darf.
Eine im Einzelfall vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
(2) Die gelieferten Waren sind unverzüglich nach Ablieferung an den Vertragspartner oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Mängel, die bei pflicht- und sachgemäßer Prüfung und Untersuchung offensichtlich sind, müssen der Firma Kirschbaum unverzüglich nach Ablieferung schriftlich angezeigt werden. Andernfalls stehen dem Vertragspartner Mängelansprüche irgendwelcher Art nicht zu, es sei denn, dass die Firma Kirschbaum den Mangel arglistig verschwiegen hat. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die gelieferten Waren als vom Vertragspartner genehmigt, wenn die Mängelrüge der Firma Kirschbaum nicht unverzüglich nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte. War der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.
Bei Mängelrügen ist der Käufer nach unserer Wahl verpflichtet, die fehlerhafte Ware zur Besichtigung bereitzuhalten oder auf unsere Kosten zur Untersuchung zu versenden. Kommt der Kunde dem nicht nach, verliert er seine Mängelansprüche. Gleiches gilt, wenn er die Ware trotz erkanntem Mangel ohne Zustimmung von uns weiter verwendet oder Nachbesserungen ohne unser vorab erteiltes Einverständnis durchführt. Bei Vorliegen unberechtigter Mängelrügen werden die Rücksendungen zu Lasten des Käufers veranlasst.
(3) Untersuchungsergebnisse, die den inneren Wert von beanstandeten landwirtschaftlichen Produkten und Futtermitteln betreffen, werden von der Firma Kirschbaum nur anerkannt, wenn die jeweilige Untersuchung von einer LUFA (Landwirtschaftliche Untersuchungs- und Forschungsanstalt) oder einem öffentlich anerkannten Analyseinstitut aus einer repräsentativen Probe erfolgt, die von einem vereidigten Probenehmer oder der Firma Kirschbaum oder gemeinsam von der Firma Kirschbaum und dem Käufer gezogen wurde.
(4) Bei Sachmängeln der gelieferten Waren ist die Firma Kirschbaum nach ihrer -innerhalb angemessener Frist zu treffenden- Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
§ 8 Verpackung und Versand
(1) Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Käufers verpackt. Der Käufer hat bei Anlieferung für sofortige Entladung zu sorgen. Angelieferte Paletten und Leihbehältnisse hat er im gebrauchsfähigen Zustand frachtfrei und restentleert innerhalb eines Monats zurückzusenden oder deren Wert zu ersetzen. Andere Verpackungen hat er an ein Entsorgungsunternehmen zu verbringen, dessen Adresse die Firma Kirschbaum ihm auf Anforderung nennt.
(2) Der Versand erfolgt auch bei frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Käufers. Transportversicherungen schließt die Firma Kirschbaum auf Wunsch des Käufers in dem von ihm gewünschten Umfang auf dessen Kosten ab.
(3) Verluste oder Beschädigungen auf dem Bahntransport sind vom Empfänger bei der Bahn zu reklamieren und vor der Übernahme der Sendung bescheinigen zu lassen.
(4) Beschädigungen auf dem Transport berechtigen nicht zur Annahmeverweigerung gegenüber der Firma Kirschbaum.
(5) Bei Annahmeverweigerung bzw. Abnahmeverweigerung einer bestellten Ware kann die Firma Kirschbaum auch ohne Setzung einer Nachfrist die ihr entstandenen Kosten, Auslagen oder den Ausgleich einer Vermarktung der Ware zu einem gegebenenfalls niedrigeren Tagespreis verlangen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Waren und Dokumente bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen der Firma Kirschbaum gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung Eigentum der Firma Kirschbaum (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung (Kontokorrent) gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung.
(2) Sofern sich der Käufer vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, hat die Firma Kirschbaum das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem sie eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn die Firma Kirschbaum die Vorbehaltsware pfändet. Von der Firma Kirschbaum zurückgenommene Vorbehaltsware darf diese verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der Käufer schuldet, nachdem ein angemessener Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen wurde.
(3) Die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für die Firma Kirschbaum als Hersteller, ohne dass ihr Verbindlichkeiten daraus erwachsen. Der Firma Kirschbaum steht das (Mit-) Eigentum an der durch Be- oder Verarbeitung entstehenden neuen Sache zu ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt und Grad der Be- oder Verarbeitung. Bei Be- oder Verarbeitung oder Vermischen oder Verbinden mit anderen Waren steht der Firma Kirschbaum das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, sind der Käufer und die Firma Kirschbaum sich bereits jetzt einig, dass der Käufer der Firma Kirschbaum anteilig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Der Käufer verwahrt die Ware für die Firma Kirschbaum. Etwaige Herausgabeansprüche gegen Dritte tritt der Käufer hiermit an die Firma Kirschbaum ab. Die Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.
(4) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt weiter veräußern. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Firma Kirschbaum und unter der Bedingung der unverzüglichen Weitergabe der erhaltenen Finanzmittel an die Firma Kirschbaum zwecks Zahlung und Ausgleich einer etwaigen Rechnungsdifferenz gestattet. Alle dem Käufer aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen, gleichgültig ob diese vor oder nach der Verarbeitung, Vermischung usw. erfolgt, einschließlich aller Nebenrechte sowie etwaiger Ersatzansprüche gegen eine Kreditversicherung, tritt der Käufer bei Vertragsabschluss an die Firma Kirschbaum ab. Für den Fall, dass die Ware nur im Miteigentum der Firma Kirschbaum steht oder vom Käufer zusammen mit anderen, der Firma Kirschbaum nicht gehörenden Waren – gleichgültig in welchem Zustand – zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die hiermit bereits vollzogene Abtretung der Forderung nur in Höhe desjenigen Betrages, den die Firma Kirschbaum dem Käufer für den betreffenden Teil der Ware berechnet hat.
(5) Der Käufer ist bis auf Widerruf ermächtigt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Die Firma Kirschbaum kann die Einziehungsermächtigung insbesondere widerrufen, wenn der Käufer seinen Zahlungspflichten ihr gegenüber nicht vertragsgemäß nachkommt. Mit Widerruf geht dieses Recht – auch bei Insolvenz – auf die Firma Kirschbaum über. Der Käufer hat der Firma Kirschbaum ferner jederzeit Zutritt zur Ware zu gewähren sowie auf Verlangen der Firma Kirschbaum die Vorbehaltsware als deren Eigentum kenntlich zu machen und der Firma Kirschbaum alle gewünschten Auskünfte zu erteilen. Bei Zahlungsverzug hat der Käufer auf Verlangen der Firma Kirschbaum den Forderungsübergang seinem Nachkäufer anzuzeigen. Für den Fall, dass der Käufer aus der Weiterveräußerung an einen Dritten Wechsel oder Schecks erhält, tritt er die ihm zustehende Wechsel- oder Scheckforderung an die Firma Kirschbaum ab, und zwar in Höhe der ihm abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung. Das Eigentum an der Wechsel- oder Scheckurkunde wird vom Käufer auf die Firma Kirschbaum übertragen, wobei der Käufer die Urkunde für die Firma Kirschbaum verwahrt.
(6) Der Käufer hat bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die der Firma Kirschbaum abgetretenen Forderungen deren Rechte zu wahren und ihr derartige Zugriffe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(7) Solange das Eigentum der Firma Kirschbaum an der gelieferten Ware besteht, ist diese vom Käufer gegen die üblichen Gefahren ausreichend zu versichern. Die aus einem Schadensfall entstehenden Forderungen, insbesondere gegen eine Versicherung, tritt der Käufer hiermit an die Firma Kirschbaum zur Sicherung ihrer Ansprüche bis zur Höhe ihrer Forderung ab.
(8) Eine etwaige Übersicherung stellt die Firma Kirschbaum dem Käufer auf dessen Verlangen zur Verfügung. Eine Übersicherung liegt vor, wenn der realisierbare Wert der Sicherungen den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt der Firma Kirschbaum.
§ 10 Pfandrechte
(1) Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass der Firma Kirschbaum nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung vom 19.1.1949 wegen aller Ansprüche aus der Lieferung von Düngemitteln und anerkanntem Saatgut oder zugelassenem Handelssaatgut ein gesetzliches Früchtepfandrecht an den in der Ernte anfallenden Früchten zusteht, auch wenn die Früchte noch nicht vom Grundstück getrennt worden sind.
(2) Der Käufer räumt der Firma Kirschbaum wegen aller Ansprüche aus dem Verkauf von Futtermitteln und Pflanzenschutzmitteln hiermit vertraglich ein Pfandrecht an den Früchten im Umfang des gesetzlichen Früchtepfandrechtes nach Absatz 1 ein.
§ 11 Datenschutz
(1) Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist Firma Kirschbaum, Tel 0212 235665 0, E-Mail info@kirschbaum-tiernahrung.de. Die Firma Kirschbaum verarbeitet personenbezogene Daten zur Abwicklung von Anfragen jeglicher Art sowie für eigene Marketingzwecke im gesetzlich zulässigen Rahmen. Interessen eines Dritten werden mit der Datenverarbeitung nicht verfolgt, eine Datenübermittlung in Länder außerhalb der EU ist nicht beabsichtigt. Empfänger der Daten sind IT- und Service-Dienstleister und Zustellunternehmen zum Zwecke der Vertragsabwicklung sowie Auskunfteien (z. B. Schufa) zum Zwecke von Bonitätsprüfungen für den Fall, dass das Unternehmen zur Vorleistung verpflichtet ist (z. B. Kauf auf Rechnung, Lastschrifteinzug). Die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 VO (EU) 2016/679 (DS-GVO). Eine Verpflichtung zur Bereitstellung der Daten durch den Kunden besteht nicht, sie ist aber zur Erfüllung der Vertragspflichten erforderlich. Detaillierte Informationen zur Datenverarbeitung, insbesondere auch zu den Rechten als Betroffener werden auf www.kirschbaum-tiernahrung.de bereitgehalten.
§ 12 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Es gilt deutsches Recht.
(2) Erfüllungsort für Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung oder aus dem Einzelvertrag ist die jeweilige Versandstelle der Firma Kirschbaum, für die Zahlung deren Sitz.
(3) Gerichtsstand ist das für den Sitz der Firma Kirschbaum zuständige Gericht.
§ 13 Schiedsgericht
(1) Streitigkeiten werden durch das zuständige Schiedsgericht einer deutschen Produkten- und Warenbörse entschieden.
(2) Die Bestimmung des Schiedsgerichts erfolgt nach § 1 der Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel, soweit keine besondere Vereinbarung getroffen wurde.
(3) Für die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und für das Verfahren ist die Schiedsgerichtsordnung der jeweiligen Produkten- und Warenbörse maßgebend.
(4) Das Schiedsverfahren regelt sich nach der Schiedsgerichtsordnung des zuständigen Schiedsgerichts in der am Tage der Klageeinreichung gültigen Fassung.
(5) Die Firma Kirschbaum ist berechtigt, Streitigkeiten wegen Zahlungsverzug durch ein ordentliches Gericht entscheiden zu lassen.
§ 14 Unwirksamkeit einer Bestimmung
(1) Sollte eine getroffene Bestimmung unwirksam sein oder sich als unwirksam erwiesen, so tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung, die dem in der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen am nächsten kommt. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt nicht die rechtliche Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Firma Otto Kirschbaum GmbH & Co. KG (Kirschbaum) für den Landhandel
– Abschnitt Einkauf –
§ 1 Allgemeines
(1) Für Einkauf von Getreide und Ölsaaten durch die Firma Kirschbaum vom landwirtschaftlichen Betrieb werden folgende Bedingungen vereinbart. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden nicht akzeptiert. Sofern die AGB – Abschnitt Einkauf – keine Regelung enthalten, gelten ergänzend die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel (EHB) – mit Ausnahme der Vorrangregelung in § 4 Abs. 1 EBH Version 2017 sowie die Bestimmungen für den Handel mit Ölschroten.
§ 2 Erfüllungsort
(1) Erfüllungsort ist das von der Firma Kirschbaum bestimmte Empfangslager des Empfängers. Empfänger der Ware sind gemäß QS, GMP+ International FSA oder nach vergleichbaren Qualitätsstandards zertifiziertes Unternehmen.
§ 3 Gewicht und Qualität, Probenahme
(1) Die Gewichts- und Qualitätsfeststellung erfolgt an dem von der Firma Kirschbaum bestimmten Empfangslager. Die dort gezogenen Muster sind auch maßgeblich für eine Nachuntersuchung. Die Kosten der Nachuntersuchung trägt der Unterlegene. Die Abrechnung der Mehr-/Minderwerte erfolgt auf Basis der Qualitätsfeststellung gemäß den vereinbarten Qualitätstabellen.
(2) Sind keine besonderen Vereinbarungen getroffen worden, ist gesunde, handelsübliche Qualität zu liefern. Die Ware stellt keine Gefahr für Mensch, Tier und Umwelt dar. Die Produkte erfüllen die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der eingesetzten Pflanzen- und Vorratsschutzmittel bei Anbau, Ernte und Lagerung. Sie enthalten keine verbotenen Stoffe, wie tierisches Eiweiß, Dung, Urin, Pestizide, tierische Exkremente oder Schlamm.
(3) Die Produkte werden hygienisch behandelt, so dass die mikrobiologische Qualität während des gesamten Prozesses gewährleistet bleibt.
(4) Die Getreide-, Leguminosen- und Ölsaatenproduktion erfolgt auf offenem Feld unter natürlichen Gegebenheiten mit freiem Pollenflug. Es ist deshalb nicht möglich, das zufällige Vorhandensein von GVO völlig auszuschließen und zu garantieren, dass die angelieferten Getreide-, Leguminosen- und Ölsaatenpartien frei sind von jeglichen Spuren genetisch veränderter Pflanzen. Die vom Lieferanten produzierten und/oder vertriebenen Produkte sind im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1829/20031 über genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel und der Verordnung (EG) Nr. 1830/20031 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln nach Kenntnisstand des Lieferanten nicht kennzeichnungspflichtig.
(5) Der Lieferant erklärt, dass er den Anforderungen zur Rückverfolgbarkeit gemäß Verordnung (EG) Nr. 178/20021 nachgekommen ist, so dass er in der Lage ist, die Herkunft der pflanzlichen Produkte zu belegen, und dass er seiner Pflicht zur Registrierung gemäß (EG) Nr. 183/20051 bei der zuständigen Behörde nachgekommen ist.
(6) Der Lieferant bestätigt, dass er die „Maßnahmen für den sicheren Umgang mit Getreide, Ölsaaten und Leguminosen“ (aktuelle Fassung) kennt und dass er alles daransetzt, diese zu befolgen. Wenn er diese Maßnahmen erkennbar nicht erfüllen kann, ist der Empfänger darüber zu informieren. Über den Einsatz von Vorratsschutzmitteln informiert der Lieferant den Empfänger.
(7) Der Verkäufer sichert zu, dass sämtliches angeliefertes Erntegut aus Vermehrungsmaterial erzeugt wurde, das im Einklang mit den nationalen und gemeinschaftlichen sortenschutzrechtlichen Vorschriften zu Saat- oder Pflanzzwecken verwendet wurde, und keine Rechtsmängel aus sortenschutzrechtlichen Verletzungen von Rechten aufweist. Dem Verkäufer ist bekannt, dass unter Berücksichtigung des Urteils des BGH vom 28.11.2023, ein sortenschutzrechtlicher Verstoß am zur Erzeugung des Erntegutes verwendeten Vermehrungsmaterial einen Rechtsmangel an dem angelieferten Erntegut zur Folge hat, wodurch Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag und ggfs. Schadensersatzansprüche aus dem Gesetz nach den allgemeinen Vorschriften entstehen. Wenn der Verkäufer nicht selbst Erzeuger der angelieferten Ware ist, sichert er zu, dass sein Vorlieferant ihm gegenüber ebenfalls eine entsprechende Zusicherung abgegeben hat. Der Verkäufer kann die Einhaltung der vorstehenden Zusicherung in geeigneter Form nachweisen und ist (im Streitfall mit einem Sortenschutzinhaber/ausschließlich Nutzungsberechtigten) verpflichtet, diese Nachweise dem Käufer auf Nachfrage vorzulegen.
(8) Der Transport erfolgt mit einem sauberen, trockenen Transportmittel, das keine Rückstände von Produkten der vorhergehenden Ladung enthält. Der Straßentransport hat den QS Anforderungen zu entsprechen. Der Transport mit sonstigen Transportmitteln hat den entsprechenden QS Standards zu entsprechen.
(9) Bei Abweichung in der Beschaffenheit und/oder Vermischung von Arten und Sorten sowie bei Kontamination mit unerwünschten / verbotenen Stoffen haftet der Lieferant für alle Schäden und Folgeschäden, auch soweit dadurch andere Lagerpartien betroffen werden.
(10) Ist kein einzelkontraktlicher Preis vereinbart, ist der Börsenpreis unter Berücksichtigung von Fracht, Dienstleistungen und Handelsspanne maßgeblich. Zahlung erfolgt 14 Tage nach Lieferung oder sofern nach Lieferung geschlossen 14 Tage nach Abschluss des Kaufvertrages. Bis zur vollständigen Zahlung steht dem Verkäufer das Eigentum an der gelieferten Ware oder anteilig zu den übrigen Mengen am gesamten Lagerbestand derselben Erzeugnisse getrennt nach Arten und Sorten zu. Der §9 – Abschnitt Verkauf – findet entsprechende Anwendung.
(11) Erfüllt der Verkäufer einen Vorkontrakt nicht vereinbarungsgemäß, ist der Käufer nach Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung entsprechenden Deckungskäufen, alternativ zur Preisfeststellung berechtigt. Eine Frist ist entbehrlich, wenn der Verkäufer die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die nach Abwägung der beidseitigen Interessen sofortigen Deckungskauf rechtfertigen.
(12) Der Landwirt hat das Recht, bei der Probenahme selbst oder durch einen Beauftragten anwesend zu sein und die Versiegelung durch einen Beauftragten der Firma Kirschbaum zu überwachen oder selbst gegenzusiegeln. Mit der Unterschrift auf der Wiegekarte, dem Lieferschein oder dem Sortennachweisaufkleber bestätigt der Landwirt die Identität der gezogenen Probe mit der angelieferten Partie. Die Probenahme erfolgt je Lieferung.
§ 4 Preis und Zahlung
(1) Abrechnungsbasis ist der einzelkontraktlich vereinbarte Preis. Ist kein Preis ausdrücklich vereinbart, ist der Börsenpreis am Tag der Erfassung unter Berücksichtigung von Fracht, Dienstleistungen und Handelsspanne maßgeblich.
(2) Es gelten die zur Zeit der Lieferung geltenden Abrechnungsbedingungen der Firma Kirschbaum.
(3) Zahlung erfolgt 14 Tage nach Lieferung. Wird der Kaufvertrag erst nach Lieferung geschlossen, erfolgt Zahlung 14 Tage ab diesem Zeitpunkt. Soweit Kontokorrent vereinbart wurde, wird die Forderung entsprechend in das Kontokorrent eingestellt.
§ 5 Nichterfüllung
(1) Erfüllt der Landwirt einen Vorkontrakt nicht vereinbarungsgemäß, ist die Firma Kirschbaum nach Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung zu entsprechenden Deckungskäufen, alternativ zur Preisfeststellung entsprechend § 19 Ziffer 4 und 5 der Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel berechtigt. Eine Frist zur Nacherfüllung ist entbehrlich, wenn der Landwirt die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen sofortigen Deckungskauf rechtfertigen.
§ 6 Schiedsgericht
(1) Alle Streitigkeiten werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein bei einer deutschen Getreide- und Produktenbörse (Warenbörse bzw. Börsenverein) eingerichtetes Schiedsgericht entschieden.
(2) Dem Gläubiger bleibt das Recht vorbehalten, Forderungen aus Wechseln und Schecks sowie Forderungen, gegen die bis zum Tage der Klageerhebung kein Einwand geltend gemacht wurde, vor den ordentlichen Gerichten einzuklagen.
(3) Zuständig ist das Schiedsgericht, das zwischen den Parteien vereinbart ist. Ist keine Vereinbarung getroffen, so gilt Folgendes:
- a) falls die Parteien derselben Getreide- und Produktenbörse (Warenbörse bzw. Börsenverein) angehören, ist das Schiedsgericht dieser Institution zuständig
- b) falls die Parteien mehreren Getreide- und Produktenbörsen (Warenbörsen bzw. Börsenvereinen) angehören, hat die Firma Kirschbaum das Recht, das Schiedsgericht einer dieser Institutionen zu bestimmen;
- c) in allen übrigen Fällen steht der Firma Kirschbaum das Recht der Bestimmung des Schiedsgerichts einer Getreide- und Produktenbörse (Warenbörse bzw. Börsen-vereins) zu. Unterlässt die Firma Kirschbaum auf Aufforderung des Landwirts innerhalb dreier Geschäftstage die Bestimmung des Schiedsgerichts nach Abs. 3 Buchstabe b) oder c), so geht das Recht der Bestimmung auf den Landwirt über. Übt er dieses Recht nicht innerhalb dreier Geschäftstage aus, so tritt der vorhergehende Zustand wieder ein.
(4) Das Schiedsverfahren regelt sich nach der Schiedsgerichtsordnung des zuständigen Schiedsgerichts in der am Tage der Klageeinreichung gültigen Fassung.
(5) Vorstehende Bestimmungen finden entsprechende Anwendung bei Streitigkeiten zwischen Vermittlern sowie zwischen Vermittlern und Vertragsparteien.
24.06.2024
Qualitätskriterien für Getreide
DTC-Qualitätskriterien für Getreide und Leguminosen zur Ernte 2024
sowie für Nebenerzeugnisse und Erzeugnisse der
Getreide verarbeitenden Industrie (PDF).
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